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Ein Spatenstich in die Geschichte … und dann?

STICH-WORT

17/09/19 Es kann schon passieren, dass ein Häuslbauer mit dem Spaten in die Erde sticht und plötzlich etwas zutage fördert, was die Archäologen auf den Plan ruft. Oder zumindest rufen sollte. Eine neue Broschüre gibt Auskunft darüber, was in einem solchen Fall zu tun – und was zu lassen ist.

Egal ob Münzen, Schmuck, Gefäße, Werkzeuge, Waffen oder auch Bruchstücke davon – nicht nur Fachleute beschäftigen sich mit archäologischen Gegenständen. Auch beim privaten Hausbau, bei landwirtschaftlichen Arbeiten oder bei einem Spaziergang können jahrtausendealte Gegenstände auftauchen. Dann gilt zu allererst: Zufällig gemachte Funde sind dem Bundesdenkmalamt, einem Museum oder der Polizei zu melden. Nach geltendem Recht gehören diese zur Hälfte der Person, die sie gefunden hat, und zur Hälfte der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer. Dasselbe gilt übrigens auch für Funde in Flüssen, Seen oder im alpinen Gelände.

Wenn Keramikscherben, Steingeräte oder andere Gegenstände gut sichtbar an der Oberfläche liegen, dürfen sie aufgehoben werden, sofern der Grundeigentümer dies erlaubt. Danach gilt selbstverständlich die Meldepflicht. Die Lage der Fundstelle sollte dokumentiert werden, zum Beispiel mit einer Skizze, einem Foto oder GPS-Koordinaten.

„Pro Jahr verzeichnen das Bundesdenkmalamt und die Landesarchäologie rund zwanzig Fundmeldungen“, so LHStv. Heinrich Schellhorn, zuständig für kulturelles Erbe, gestern Montag (16.9.) bei der Vorstellung der Broschüre Archäologisches Erbe – Was tun? in Tamsweg. Dies sei aber nur ein Bruchteil dessen, was wirklich entdeckt wird. „Archäologische Fundstellen und Objekte sind wertvolle Zeit- und Geschichtsdokumente, die viel über die regionale Entwicklung verraten können.“

Und wie ist das, wenn sich jemand zum Hobby-Archäologen berufen fühlt und er sich aktiv auf die Suche macht nach Bodenfunden? „Schatzsuche“ auf eigene Faust ist kein Kavaliersdelikt. Aktiv nach Bodenfunden zu suchen, etwa mit einem Metallsuchgerät, und sie danach auszugraben, ist ohne Genehmigung des Bundesdenkmalamtes nicht erlaubt. Ebenso ist es verboten, dies ohne Einverständnis der Grundeigentümer zu tun. Auf denkmalgeschützten Flächen ist bereits die Suche, auch ohne Bodeneingriff, verboten. (Landeskorrespondenz)

Die Broschüre „Archäologisches Erbe – Was tun?“ zum Download


 

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